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7. Kleine Rechtskunde im Ki-do
a) Aus der Sicht des Opfers: Notwehrparagraph
Die rechtliche Grundlage der Selbst-Verteidigung bildet der Notwehrparagraph § 32 StGB. Er
muß also – sowie die §§ 33, 34 und 35 – behandelt werden. Besonders verdeutlicht werden
muß der Aspekt der Angemessenheit, so dass im Vordergrund die Lösung eines Konflikts
ohne Faust und mit Köpfchen steht.
b) aus der Sicht des Täters: Strafmündigkeit
Es gibt viele Kinder unter 14 Jahren, die – ohne jegliches Unrechtbewusstsein – Straftaten
begehen: vom Ladendiebstahl über Taschendiebstahl, vom Einbruch zum Raubüberfall, von
der Ehrverletzung bis zur Körperverletzung. Nach ihrem Verständnis ist etwas, das nicht unter
Strafe gestellt wird, nicht wirklich verboten und damit erlaubt.
Die Strafmündigkeit ab 14 Jahren ist also kein ausreichendes erzieherisches Mittel. Der
Strafmündigkeit muß in der Erziehung die ethische Verantwortung gegenüber bzw. an die
Seite gestellt werden, so dass Kinder und Jugendliche aus ethischen Gründen Straftaten aus
Einsicht und veränderter Einstellung unterlassen. Das geschieht im Ki-do.
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